Gemeinde Bernried Gemeinde Bernried

Bekanntmachung 1. Änderung der Ergänzungssatzung für den Bereich "Buchetwies"

Meldung vom 16.04.2021 Bekanntmachung: 1. Änderung der Ergänzungssatzung für den Bereich "Buchetwies"

Bekanntmachung


1. Änderung der Ergänzungssatzung für den Bereich „Buchetwies“
 

Der Gemeinderat der Gemeinde Bernried hat am 23.09.2020 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung und Billigung der 1. Änderung der Ergänzungssatzung für den Bereich „Buchetwies“ beschlossen.

 

Die 1. Änderung der Ergänzungssatzung für den Bereich „Buchetwies“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

Jedermann kann die Satzung mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Satzung berücksichtigt wurden, und aus welchen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Satzung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Bernried im Rathaus, Birket 34, 94505 Bernried, Zimmer 8 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

 

1.     eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.     eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.     nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.     nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

 

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Bernried, den 15.04.2021

Gemeinde Bernried

                                                                                  

Stefan Achatz

Erster Bürgermeister

Bestands- und Eingriffsermittlung per pdf

Begründung per pdf

Festsetzungen per pdf

Verfahrensvermerke Satzungsbeschluss per pdf

Kategorien: Bekanntmachungen

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
→ Weitere Informationen finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.

Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.