Gemeinde Bernried Gemeinde Bernried

Bekanntmachung Änderung des Bebauungsplanes "Hoher Stein" durch Deckblatt Nr. 12

Meldung vom 27.12.2021 Bekanntmachung Änderung des Bebauungsplanes "Hoher Stein" durch Deckblatt Nr. 12

Bekanntmachung

 

Änderung des Bebauungsplanes „Hoher Stein“ durch Deckblatt Nr. 12

im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

 

 

Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Bernried hat am 22.09.2021 beschlossen, den Bebauungsplan „Hoher Stein “ durch Deckblatt Nr. 12

im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB zu ändern. Der Satzungsentwurf ist von den Landschaftsarchitekten Garnhartner, Schober und Spörl aus Passau ausgearbeitet worden. Er wurde mit der Begründung in der Fassung vom 22.09.2021 vom Bau- und Umweltausschuss gebilligt.

 

Die von der Änderung des Bebauungsplanes betroffene Öffentlichkeit und den von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde in der Zeit vom 12.10.2021 bis einschließlich 15.11.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Am 08.12.2021 hat der Bau- und Umweltausschuss die Anregungen und Bedenken der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abgewogen.

 

Zum Entwurf in der Fassung vom 29.11.2021 wird den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme

 

vom 27.12.2021 bis einschließlich 31.01.2022

 

gegeben. Der Bebauungsplan liegt samt Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus, Birket 34, 94505 Bernried, Zimmer 8 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sich auf der gemeindlichen Homepage unter www.bernried-niederbayern.de (Aktuelles) zu informieren.

 

Während der Auslegungsfrist können Anregungen und Bedenken (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

 

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten
geltend gemacht werden können.

Begründung mit Anlagen per pdf

Plan per pdf

Bernried, den 20.12.2021

Gemeinde Bernried

gez.

Johanna Gegenfurtner

2. Bürgermeisterin

Kategorien: Bekanntmachungen, News

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