Meldung vom 28.07.2020 Bekanntmachung des Vollzugs des Jagdrechts; Verwendung von Nachtsichttechnik zur Bejagung von Schwarzwild
Das Landratsamt Deggendorf erlässt folgende
Allgemeinverfügung
I.
In Einschränkung des Verbots des § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a BJagdG ist es im Rahmen der geltenden rechtlichen Vorschriften Inhabern eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 2 BJagdG gestattet,
- künstliche Lichtquellen,
- Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels und
- Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, wobei ausschließlich die waffenrechtlich gem. § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG zulässigen Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze erfasst sind,
sowohl in Verbindung mit einer Jagdlangwaffe als auch ohne Verbindung zu einer Jagdlangwaffe im Landkreis Deggendorf für die Bejagung von ausschließlich Schwarzwild einschließlich des Ein- und Anschießens im Jagdrevier zu verwenden.
II.
Diese Allgemeinverfügung steht unter dem Vorbehalt ihres Widerrufs.
III.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Landratsamt Deggendorf
Deggendorf, 13.07.2020
gez.
Dr. Becker
Oberregierungsrätin
Hinweis: Gemäß Artikel 41 Abs. 4 Satz 1 BayVWvfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Deggendorf, Herrenstraße 18, 94469 Deggendorf, Zimmer 20 aus. Sie kann nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.
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