Meldung vom 29.07.2021 Bekanntmachung - Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2021
Bekanntmachung
Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2021
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 07.04.2021 die Haushaltssatzung für das Jahr 2021 erlassen.
Aufgrund dieser Haushaltssatzung wird der Hebesatz für die Grundsteuer A und B auf
350 v. H.
festgesetzt.
Nach § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl.I 1973 S. 966) kann für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr 2020 zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.
Vorbehaltlich der Erteilung änderungsbedingter schriftlicher Grundsteuerbescheide wird hiermit die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.
Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid für 2021 erhalten, die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2020 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2021 zugegangen wäre.
Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2021, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Bernried, Birket 34, 94505 Bernried, eingesehen werden.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder
unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Gemeinde Bernried * Birket 34 * 94505 Bernried
einzulegen.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1,93047 Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Gemeinde Bernried und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg,
Postfachanschrift: Postfach 110165,
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg,
1. entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts
2. oder elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen zu erheben.
1.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten Gemeinde Bernried und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise
Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Vollziehung des Steuerbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der angeforderten Beträge nicht aufgehoben.
Bernried, den 27.07.2021
Gemeinde Bernried
gez.
Stefan Achatz
Erster Bürgermeister
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