Meldung vom 06.09.2021 Mit Umsetzung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (14. BaylfSMV) wurde folgendes zur Maskenpflicht beschlossen:
Mit Umsetzung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (14. BaylfSMV) wurde folgendes zur Maskenpflicht beschlossen:
Zu beachten ist, dass für Besucher aller öffentlichen Gebäude eine Maskenpflicht besteht.
Ausreichend ist allerdings nunmehr der Schutz durch eine medizinische Gesichtsmaske (§2 14. BaylfSMV).
Das Tragen von FFP2-Masken ist nicht mehr notwendig. Die Masken können an einem festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz abgenommen werden, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen gewährleistet ist. Die Anordnung einer strengeren Regelung aufgrund des Hausrechts bzw. aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen ist möglich.
Kategorien: News, Corona Information