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Mit Umsetzung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (14. BaylfSMV) wurde folgendes zur Maskenpflicht beschlossen:

Meldung vom 06.09.2021 Mit Umsetzung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (14. BaylfSMV) wurde folgendes zur Maskenpflicht beschlossen:

Mit Umsetzung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (14. BaylfSMV) wurde folgendes zur Maskenpflicht beschlossen:

Zu beachten ist, dass für Besucher aller öffentlichen Gebäude eine Maskenpflicht besteht.

Ausreichend ist allerdings nunmehr der Schutz durch eine medizinische Gesichtsmaske (§2 14. BaylfSMV).

Das Tragen von FFP2-Masken ist nicht mehr notwendig. Die Masken können an einem festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz abgenommen werden, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen gewährleistet ist. Die Anordnung einer strengeren Regelung aufgrund des Hausrechts bzw. aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen ist möglich.

Kategorien: News, Corona Information

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