Meldung vom 20.01.2023 Wahl der Schöffinnen bzw. der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028
In diesem Jahr finden die Wahlen der Schöffinnen bzw. der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 statt. Von den Städten und Gemeinden werden hierzu geeignete Personen vorgeschlagen und von einem beim Amtsgericht gebildeten Schöffenwahlausschuss gewählt.
Schöffenamt in Bayern
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter und wirken gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern an den Verhandlungen und Entscheidungsfindungen am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts mit.
Schöffinnen und Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie haben aber nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Anspruch auf die Entschädigung von Nachteilen, die durch ihre Heranziehung entstanden sind. So erhalten sie z.B. eine Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten.
Informationen zur Entschädigung für Schöffinnen und Schöffen erhalten Sie unter dem Link:
https://www.schoeffen-bayern.de/Infos/Ehrenamtliche-Richterinnen-und-Richter,-Schoeffinnen-und-Schoeffen/Entschaedigung-fuer-Schoeffen/
Aufstellung einer Vorschlagsliste
Die Gemeinde Bernried stellt ab Januar 2023 anhand der eingegangenen Bewerbungen eine Vorschlagsliste der wählbaren Bernrieder Bürgerinnen und Bürger auf. Der endgültige Beschluss über diese Vorschlagsliste wird vom Gemeinderat gefasst. Aus dieser Vorschlagsliste trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die endgültige Auswahl. Die Benachrichtigung der ernannten Personen erfolgt vor Ablauf des Jahres 2023 direkt durch das Amtsgericht. Die Gemeinde Bernried erhält hierzu keine Informationen.
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste sind:
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Zu Beginn der Amtsperiode am 01.01.2024 Mindestalter 25 Jahre und Höchstalter 69 Jahre
- Wohnsitz in Bernried
- Gesundheitliche Eignung
- Ausreichende Beherrschung der Deutschen Sprache in Wort und Schrift
- Kein Vermögensfall (z.B. Privatinsolvenz)
Die rechtlichen Grundlagen über Personen, die für das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen nicht geeignet sind, die nicht berufen werden sollen oder die das Amt ablehnen dürfen, ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 32 ff des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Diese sind nachfolgend verlinkt:
§§ 32 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
http://www.gesetze-im-internet.de/gvg/BJNR005130950.html#BJNR005130950BJNE006301307
Bewerbungsverfahren
Sie haben nun die Möglichkeit, sich für das Amt der Schöffin bzw. des Schöffen zu bewerben oder andere geeignete Personen vorzuschlagen.
Die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen finden Sie auszugsweise unter folgender Bekanntmachung:
Aufforderung zur Benennung von Personen für die Schöffen-Vorschlagsliste
Bitte füllen Sie das Bewerbungsformular aus und senden es bis spätestens 15. März 2023 an die Gemeinde Bernried, Birket 34, 94505 Bernried oder geben dieses im Rathaus, bei Frau Kagerbauer, Zimmer 1 ab.
Allgemeine Informationen zum Schöffenamt erhalten Sie über den nachfolgenden Link:
Das Schöffenamt im Bayern – Informationen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und dem entsprechenden Merkblatt
https://www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/
https://www.justiz.bayern.de/media/images/merkblatt_f%C3%BCr_sch%C3%B6ffen.pdf
Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen
Das Landratsamt Deggendorf, Amt für Jugend und Familie, Herrenstraße 18, 94469 Deggendorf ist ebenfalls aufgefordert, Jugendschöffinnen bzw. Jugendschöffen für die Wahlperiode 2024 bis 2028 vorzuschlagen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie telefonisch unter der Tel.: 0991 3100-356.
Kategorien: Verwaltung, Bekanntmachungen