Meldung vom 22.09.2022 Update: Flurbereinigung und Grundsteuer
UPDATE: Mittlerweile wurde - auch mit Beteiligung der Behörden der Landwirtschaftsverwaltung - vereinbart, welche Angaben in der Grundsteuererklärung in Fällen der Flurbereinigung maßgeblich sind.
Demnach sind nach der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung bis zum Erlass der Ausführungsanordnung die vorläufigen Daten zur Grundsteuererklärung zu verwenden. Ist auf den 1. Januar 2022 keine EMZ für die Flächen vorhanden, kann sie aus den EMZ der Einlageflurstücke abgeleitet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann auch die durchschnittliche EMZ der Gemarkung angesetzt werden (A 237.2 Abs. 3 Satz 3 AEBewGrSt). Der Steuerpflichtige kann die durchschnittliche EMZ bei den Finanzämtern erfragen oder in der Anlage Land- und Forstwirtschaft eine EMZ von „0“ angeben, sodass die Finanzämter die durchschnittliche EMZ von Amts wegen ermitteln.
Für die Eintragung können die Grundstückseigentümer daher auf die ihnen im Verfahren nach dem FlurbG ausgehändigten Verzeichnissen zur vorläufigen Besitzeinweisung bzw. Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan zurückgreifen und daraus die benötigten Daten, also die vorläufige Gemarkung, Flurstücksnummer und Flurstücksfläche entnehmen.
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