Meldung vom 28.05.2021 Verbrennen holziger Gartenabfälle
Verbrennen holziger Gartenabfälle
Allgemeine Hinweise zur Verbrennung von holzigen Gartenabfällen
Jahreszeitlich bedingt fallen in Privatgärten verschiedene Arten pflanzlicher Abfälle an. Solche Abfälle dürfen nach der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV)" auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen, zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Grundstücke ausgeschlossen ist.
Ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist unzulässig.
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dürfen pflanzliche Gartenabfälle auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, auch verbrannt werden. Das Verbrennen ist nur an Werktagen von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.
Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen ist.
Es wird dringend angeraten, diese Feuer mindestens einen Tag vorher bei der zuständigen Feuerwehr und der Polizei anzumelden, um etwaige Fehlalarmierungen zu vermeiden.
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