Gemeinde Bernried Gemeinde Bernried

Hecken, Sträucher- und Baumzuschnitt im Gemeindegebiet

Hecken, Sträucher- und Baumzuschnitt im Gemeindegebiet

Die Gemeinde Bernried weist darauf hin, dass alle Grundstückseigentümer nach Art. 29 Abs. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) verpflichtet sind, die aus ihrem Grundstück überhängenden Äste und Zweige, die in den angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum (z.B. Weg, bzw. Straße) ragen und die Verkehrsteilnehmer behindern bzw. gefährden oder die Sicht auf Verkehrszeichen beeinträchtigen, zurückzuschneiden.

Das Zurückschneiden ist aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs erforderlich. Durch überhängende Sträucher, Bäume und dergleichen werden oftmals Fußgänger zum Verlassen des Gehweges in Richtung Fahrbahn sowie Kraftfahrer zu einem verkehrsgefährdenden Ausweichen gezwungen. Hinzu kommt, dass durch derartigen Grünbewuchs Verkehrszeichen verdeckt werden und vom Verkehrsteilnehmer nicht mehr erkannt werden können. Dies stellt eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dar, die die Gemeinde Bernried als zuständige Stelle für Öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht hinnehmen kann.

„Grenzabstände von Pflanzen – einige Grundregeln:

• Abstandsvorschriften gibt es nur für Bäume, Sträucher und Hecken (außerdem Weinstöcke und Hopfenstöcke). Andere Pflanzen (z. B. Sonnenblumen), insbesondere Stauden (z. B. Rittersporn), brauchen grundsätzlich keinen Grenzabstand einzuhalten.

• Der erforderliche Grenzabstand richtet sich nach der Höhe des Gewächses: Ist es bis zu 2 Meter hoch, so beträgt der notwendige Abstand mindestens 50 Zentimeter von der Grenze. Ist es höher als 2 Meter, so muss auch mindestens 2 Meter von der Grenze entfernt gehalten werden.

• Der Abstand ist die kürzeste Verbindung zur Grenze.
Er wird gemessen: bei Bäumen von der Mitte des Stammes; bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes. Maßgebend ist immer die Stelle, an der der Stamm oder Trieb aus dem Boden tritt. Verzweigungen über der Erde bleiben ebenso unberücksichtigt wie eine eventuelle Neigung des Stammes oder Triebes zur Grenze hin.

In einigen Fällen gelten Sonderregelungen (z. B. an Grenzen zu einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück oder zu einem Waldgrundstück oder für Anpflanzungen aus der Zeit vor 1900). Auf Gewächse, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht oder nicht erheblich überragen, sind die oben erwähnten Grenzabstandsregeln nicht anzuwenden; das gilt auch für Bepflanzungen, die Schutzcharakter haben (z. B. zum Schutz von Abhängen oder Böschungen). Anpflanzungen im Umfeld öffentlicher Straßen dürfen nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (z. B. durch Sichtbehinderung) beeinträchtigen können.“


Weitere Hinweise:

Bitte beachten Sie, dass schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung ganzjährig zulässig sind. Sollte jedoch ein radikaler Rückschnitt notwendig sein, ist dieser i.d.R. vom 01. März – 30 September unzulässig (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG).
Bitte achten Sie bereits beim Anpflanzen auf folgende Grundregeln, gerade um später schädigende Schnitte vermeiden zu können:
Ausschnitt aus der Informationsbroschüre des Bayerischen Staatsministerium der Justiz „Rund um die Gartengrenze“, Stand Sept. 2019, S. 14/15
Downloadmöglichkeit unter:
https://www.bestellen.bayern.de/application/applstarter?APPL=eshop&DIR=eshop&ACTIONxSETVAL(artdtl.htm,APGxNODENR:283773,AARTxNR:04000307,AARTxNODENR:333684,USERxBODYURL:artdtl.htm,KATALOG:StMJV,AKATxNAME:StMJV,ALLE:x)=X

Die Gemeinde Bernried bedankt sich für Ihre Mithilfe und bittet alle Bürgerinnen und Bürger den Rückschnitt des überhängenden Grünbewuchses ordnungsgemäß durchzuführen.

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